Struktur der Immobilienentwicklung in Abu Dhabi

Artikel 2

Kapitel 1 Zuständigkeiten und Befugnisse des Ministeriums

  1. Das Departement ist für die Organisation und Entwicklung des Immobiliensektors im Emirat sowie für die Überwachung und Kontrolle aller mit diesem Sektor zusammenhängenden Angelegenheiten und die diesbezügliche Koordinierung zwischen den Gemeinden zuständig und übernimmt insbesondere die folgenden Aufgaben:
    • Erteilung der Lizenzen für Makler. Makler1 Mitarbeiter. Auktionatoren. Geschäftsführer der Eigentümervereinigung, Gutachter und Sachverständige.
    • Beaufsichtigung und Prüfung der Verwaltung des Projekttreuhandkontos.
    • Erteilung von Bauherrenlizenzen und Eintragung in das Bauträgerregister.
    • Prüfung der Pläne und der damit zusammenhängenden Unterlagen und deren Eintragung in das Bauträgerregister.
    • Akkreditierung der Kontotreuhänder, die vom Ministerium für die Verwaltung des Projekttreuhandkontos zugelassen sind.
    • Kontrolle der Einhaltung der in diesem Gesetz und seiner Durchführungsverordnung festgelegten Verpflichtungen durch die Eigentümergemeinschaft1. einschließlich der Prüfung der Konten der Eigentümergemeinschaften1.
  • Verwaltung und Beaufsichtigung des Immobilienentwicklungsregisters, des Erstimmobilienregisters und des Immobilienregisters.
  • Überwachung der Anwendung und Umsetzung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der zu seiner Durchführung erlassenen Durchführungsbestimmungen und Beschlüsse.
    • Förderung der beruflichen Entwicklung der Lizenznehmer und aller Personen, die bei der Abteilung registriert sind, und Bereitstellung von Ratschlägen dazu gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes.
    • Kontrolle der Einhaltung der in den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnung festgelegten Verpflichtungen bezüglich der Förderung und Werbung im Immobiliensektor und der Vermarktung von Immobilienprojekten durch die betreffenden Einrichtungen.
    • Herausgabe von statistischen Berichten, Indikatoren und speziellen Untersuchungen über den Immobiliensektor im Emirat, einschließlich der Erstellung von Bulletins und Erklärungen, die solchen Untersuchungen dienen.
    • Ausarbeitung und Entwicklung von Programmen, die dazu beitragen, die Rolle der Staatsangehörigen des Landes im Immobiliensektor zu aktivieren und sie zu ermutigen, in diesem Sektor zu arbeiten.
    • Durchführung von Aufklärungs- und Orientierungsprogrammen über die Rechte und Pflichten der betroffenen Parteien im Immobiliensektor des Emirats.
    • Prüfung von Kundenbeschwerden und Bemühungen um deren Behebung.
    • Arbeit an der Bereitstellung von Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Immobiliensektor im Emirat.
    • Alle anderen Zuständigkeiten oder Aufgaben, die der Abteilung vom Exekutivrat übertragen werden.
  1. Das Ministerium kann jede juristische Person heranziehen, die unter seiner Aufsicht arbeitet, um seine gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes festgelegten Zuständigkeiten und Befugnisse auszuüben. Sie kann auch einige oder alle ihre Zuständigkeiten und Befugnisse auf die Gemeinden übertragen.

Artikel 3
Kapitel 2 – Die Verwaltungsstruktur des Ministeriums

Das Ministerium legt die geeignete Verwaltungsstruktur fest, um seine Zuständigkeiten und Befugnisse wahrzunehmen und seine Funktionen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben, und bereitet deren Genehmigung durch den Exekutivrat vor.

Artikel 4
Kapitel 3 – Das Immobilienentwicklungsregister

  1. Das Ministerium erstellt ein Immobilienentwicklungsregister, um alle Informationen über Erklärungen oder Dokumente im Zusammenhang mit Immobilienentwicklungsprojekten zu speichern, einschließlich:
    • Die Erklärungen oder Dokumente im Zusammenhang mit den Lizenzen.
    • Die Erklärungen oder Dokumente in Bezug auf die Treuhänder des Kontos und die Vereinbarungen für das Projekttreuhandkonto.
    • Die Erklärungen oder Dokumente im Zusammenhang mit den Genehmigungen für die Vermarktung von Immobilienentwicklungsprojekten.
    • Die Einzelheiten der Haupt- oder Nebenerschließungspläne des Immobilienentwicklungsprojekts, einschließlich des ursprünglichen Verbundplans und des beim Ministerium hinterlegten Grundrisses.
    • Alle anderen Erklärungen oder Dokumente, deren Eintragung in das Immobilienentwicklungsregister vom Ministerium für notwendig erachtet wird.
  2. Das Departement kann die bei den zuständigen Stellen aufbewahrten Dokumente zur Durchführung der oben genannten Maßnahmen verwenden.

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