Immobilien Definitionen
Gesetz Nr. 3 von 2015 über die Regulierung des Immobiliensektors im Emirat Abu Dhabi.
Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes haben die folgenden Begriffe und Ausdrücke die ihnen entsprechende Bedeutung, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
Land | Die Vereinigten Arabischen Emirate. |
Emirat | Das Emirat Abu Dhabi. |
Regierung | Die Regierung von Abu Dhabi. |
Exekutivrat | Der Exekutivrat des Emirats. |
Abteilung | Die Abteilung für kommunale Angelegenheiten. |
Zuständige Stellen | Das Ministerium oder die vom Ministerium bestimmte staatliche Stelle. |
Liegenschaftsregister | Das Immobilienregister, das gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. (3) von 2005 über die Regelung der Immobilienregistrierung im Emirat Abu Dhabi eingerichtet wurde. |
Register der Immobilienentwicklung | Ein handschriftliches oder elektronisches Register, das zur Aufbewahrung aller Daten und Dokumente im Zusammenhang mit Immobilienentwicklungsprojekten erstellt wird. |
Erstes Immobilienregister | Das handschriftliche oder elektronische Register, das für die Registrierung aller Verfügungen und Urteile im Zusammenhang mit den aus dem Plan verkauften Immobilieneinheiten erstellt wird. |
Lizenznehmer | Die Personen, die im Immobiliensektor arbeiten und vom Ministerium zugelassen sind, sind der Bauträger, der Makler, der angestellte Auktionator, der Direktor der Eigentümervereinigung, der Gutachter und der Sachverständige. |
Lizenz | Die vom Ministerium ausgestellte Genehmigung, die es den Lizenznehmern erlaubt, ihre Tätigkeit gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben. Die natürliche oder juristische Person. |
Person | Die natürliche oder juristische Person. |
Makler | Die Person, die aufgrund eines Maklervertrags eine zweite Partei für den Abschluss eines bestimmten Vertrags sucht und gegen eine Provision in die Vertragsverhandlungen einbindet. Die natürliche Person, die für den Makler und im Namen des Maklers arbeitet, um die Arbeit des Maklers zu erledigen. |
Angestellte von Maklern | Die natürliche Person, die für den Makler und im Namen des Maklers arbeitet, um die Arbeit des Maklers zu erledigen. |
Auktionator | Die Person, die beim Ministerium registriert und berechtigt ist, Immobilien zu versteigern. |
Landvermesser | Die Person, die gegen ein Entgelt die Abmessungen und Grenzen eines Grundstücks bestimmt, um es bei der Behörde anzumelden, mit Ausnahme einer Person, die für eine staatliche Einrichtung mit derselben Funktion arbeitet. |
Bewerter | Die Person, die dafür bezahlt wird, den Wert einer Immobilie und der damit verbundenen Eigentumsrechte zu beurteilen und zu bewerten bzw. eine Stellungnahme dazu abzugeben. |
Immobilienentwicklungsprojekt | Das Projekt des Baus von mehrstöckigen Gebäuden oder Komplexen für Wohn-, Geschäfts- oder gemischte Zwecke und deren Versorgungseinrichtungen oder der Bau von Infrastruktur- und Dienstleistungseinrichtungen im Falle des Verkaufs von unbebauten Grundstücken. |
Entwickler | Der Hauptentwickler oder der Unterentwickler. |
Hauptentwickler | Die Person, die eine Lizenz für die Durchführung von Erschließungsarbeiten, den Verkauf, die Verwaltung und die Vermietung von Immobilien als Hauptentwickler eines Immobilienentwicklungsprojekts besitzt. |
Unterentwickler | Die Person, die über eine Lizenz für die Durchführung von Erschließungsarbeiten, den Verkauf, die Verwaltung und die Vermietung von Immobilien in einem Teil eines größeren Komplexes gemäß einer mit dem Hauptentwickler oder einem anderen Unterentwickler geschlossenen Vereinbarung verfügt. |
Kontotreuhänder | Die Bank oder das Finanzinstitut, das vom Ministerium akkreditiert wurde, um das Treuhandkonto eines Projekts gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu verwalten. |
Projekt-Treuhandkonto: | Das Bankkonto für das Immobilienentwicklungsprojekt, auf dem die von den Käufern der aus dem Plan verkauften Immobilieneinheiten gezahlten Beträge oder die von den Geldgebern zur Finanzierung des Immobilienentwicklungsprojekts gewährten Darlehenszahlungen hinterlegt werden. |
Hypothek | Ein Vertrag, durch den der Gläubiger in Bezug auf die zur Begleichung seiner Schuld zugewiesene verpfändete Immobilie ein dingliches Recht oder eine vertragliche Leistung erwirbt, durch die er Vorrang vor den gewöhnlichen Gläubigern und den anderen Gläubigern hat, die in der Rangfolge nächsthöher sind. |
Belehntes Eigentum : | Die Immobilie, das dingliche Recht oder das vertragliche Recht im Zusammenhang mit einem Eigentumsrecht, das zugunsten des Hypothekengläubigers belastet ist. |
Außerplanmäßiger Verkauf | Der Vertrag, durch den der Käufer das Eigentumsrecht an einer gemäß dem Plan der Anlage und dem Grundriss vorgeschlagenen Immobilieneinheit erhält. |
Liegenschaften | Alle Arten von Immobilien, einschließlich Grundstücken, Gebäuden und Einrichtungsgegenständen, sowie Zuteilungsobjekte, einschließlich einer Immobilieneinheit. |
Referat Immobilien | Die Wohnungen, Stockwerke, Läden und jeder Teil eines Hauses (Villa), der mit einem anderen Haus verbunden oder unabhängig ist, oder ein unbebautes Grundstück, das sich in einem Gemeinschaftseigentum befindet, unabhängig davon, ob es bereits vorhanden ist oder auf dem Verbundplan oder dem Grundrissplan vorgeschlagen wird, und das für einen kommerziellen, Wohn- oder gemischten Zweck vorgesehen ist. |
Original Echtes Recht | Das Recht auf Eigentum. |
Musataha Rechts | Ein dingliches Recht, das seinen Inhaber dazu berechtigt, ein Gebäude zu errichten oder ein Grundstück für andere zu bepflanzen. |
Nießbrauchsrecht | Ein dingliches Recht, das seinen Inhaber dazu berechtigt, ein fremdes Eigentum zu nutzen und zu verwerten, solange es in seinem ursprünglichen Zustand belassen wird. |
Langfristiger Mietvertrag | Das Recht auf Verpachtung, dessen ursprüngliche Laufzeit nicht weniger als 25 Jahre beträgt. |
Eigentumsrecht | Das ursprüngliche dingliche Recht, das Musataha-Recht, das Nießbrauchsrecht und das langfristige Pachtrecht. |
Eigentümer | Die Person, die gemäß den Bestimmungen des vorgenannten Gesetzes Nr. (3) von 2005 als Eigentümer der Immobilie oder eines der Eigentumsrechte eingetragen ist. |
Insasse | Wer eine bestehende Immobilie mietet oder darin wohnt oder arbeitet, mit Ausnahme des Eigentümers der Immobilie oder eines der Inhaber von Eigentumsrechten. |
Gewerkschaft der Eigentümer | Der Eigentümerverband, der gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes gebildet wurde, um die gemeinsamen Teile zu verwalten und zu betreiben, einschließlich der Reparatur, Instandhaltung und ordnungsgemäßen Nutzung derselben. |
Direktorium | Der von den Eigentümern gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählte Vorstand, der die Eigentümervereinigung verwaltet. |
Direktor der Owners‘ Union | Die Person, die vom Bauträger oder der Eigentümervereinigung mit der Leitung der täglichen Arbeit der Eigentümervereinigung beauftragt wird. |
Satzung der Eigentümervereinigung | Die Regeln und Bestimmungen, die den Verband der Eigentümer regeln. |
Pläne | Der Verbundplan, der Grundriss, der Modellplan und der volumetrische Plan sowie andere Pläne, die vom Ministerium festgelegt werden. |
Hauptentwicklungsplan: | Der Plan, der die Immobilien festlegt, die vom Hauptentwickler erschlossen werden sollen. |
Entwicklungsplan der Tochtergesellschaft | Ein Nebenplan, der aus dem Hauptplan abgeleitet wird und die zu erschließenden Grundstücke durch den Untererschließungsträger bestimmt. |
Verbundplan | Der Plan, der die Immobilie horizontal in zwei oder mehr Immobilieneinheiten und in gemeinsame Teile unterteilt. |
Grundriss | Der Plan, der das Gebäude oder einen Teil davon sowie das Grundstück, auf dem es sich befindet, vertikal in zwei oder mehr Immobilieneinheiten und in gemeinsame Teile unterteilt, und zwar unter Bezugnahme auf die Ebenen, Wände und Decken. |
Modellplan | Der Plan, der das Grundstück in viele Teile aufteilt, ohne gemeinsame Teile festzulegen. |
Volumetrischer Plan | Der Plan, der das Gebäude oder einen Teil davon sowie das Grundstück, auf dem es sich befindet, vertikal in zwei oder mehr volumetrische Räume unterteilt, ohne dass sich aus einer solchen Unterteilung gemeinsame Teile für das betreffende Gebäude oder Grundstück ergeben. |
Gemeinsames Eigentum | Das gesamte Gebäude oder ein Teil davon, das Grundstück oder beides, das in Immobilieneinheiten aufgeteilt ist, wobei ein Teil oder mehrere solcher Gebäude als gemeinsame Teile bestimmt sind. |
Gemeinsame Teile | Die gemeinsamen Teile des Gemeinschaftseigentums, die den Eigent�mern und Bewohnern der Immobilieneinheiten gem�ß den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Nutzung zugewiesen sind, wie im Grundrissplan oder dem Verbundplan festgelegt. |
Zertifikat über den Abschluss eines Immobilienentwicklungsprojekts | Die von der Stadtverwaltung ausgestellte Bescheinigung über die Fertigstellung des Immobilienprojekts gemäß den von der Baugenehmigungsbehörde genehmigten Genehmigungen und Plänen |
Volumetrischer Raum | Abteilung der Stadtverwaltung. Der volumetrische Raum wird im volumetrischen Plan in 3D-Perspektive unter Verwendung der Raumkoordinaten dargestellt. |
Service-Gebühren | Die Gebühren, die von der Eigentümergemeinschaft 1 von den Eigentümern der Immobilieneinheiten erhoben werden, um die Kosten für die Verwaltung und Instandhaltung der gemeinsamen Teile zu decken. |
Zusammengesetzte Gebühren | Die Gebühren, die der Bauträger bei Immobilienprojekten für die Nutzung der Infrastruktur erhebt. Dienstleistungen oder Einrichtungen der Eigentümer oder Nutzer sowie die Teile und Flächen, die dem Bauträger eines Immobilienentwicklungsprojekts gehören. |
Öffentliche Dienste | Jede der folgenden Dienstleistungen:
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Serviceeinrichtungen | Wasserleitungen, Drähte und Kabel und andere Einrichtungen, einschließlich der Wände, Schwellen und Decken innerhalb der Grenzen einer bestimmten Immobilieneinheit, die anderen Immobilieneinheiten als der Einheit, in der sie sich befinden, dienen können. |
Gebäudemanagement-Verordnung | Die Verordnung, in der die Bedingungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Gebäudes und des Grundstücks, die von dem Volumenplan abgedeckt werden, festgelegt sind. |
Compound Management Verordnung | Die Verordnung, in der die Bedingungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Nutzung der unter den Verbundplan fallenden Immobilien festgelegt sind. |
Floor Management Verordnung | Die Verordnung, die die Bedingungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Nutzung der vom Grundriss betroffenen Immobilien festlegt. |
Prozentsatz des Beitrags | Der Prozentsatz, der den Immobilieneinheiten zugeteilt wird und der ihren Anteil an den Rechten und Pflichten aller Immobilieneinheiten angibt. |